Im Sommerloch wurde über die Wiedereinführung der ausgesetzten Wehrpflicht und die Einführung eines „Gesellschaftsjahrs“ diskutiert. Auch wenn die Diskussion wieder verpufft ist, bleibt der Eindruck, dass hier eine grundsätzliche Frage Ratlosigkeit hervorruft, obwohl sie die Grundfesten der Gesellschaft betrifft. Soll man daraus folgern, dass unsere Gesellschaft ihre Grundlagen nicht mehr kennt? Eine scharfe Kritik an einer allgemeinen Dienstpflicht verpasste den Vorschlägen sogar das Etikett „Verstaatlichung von Lebenszeit“. Im Folgenden soll es um zwei Fragen gehen, die durch diese Kritik provoziert werden: Inwiefern ist der Staat der Nutznießer unserer Zeit? Und: Wie stark darf der Staat überhaupt unsere Zeit beanspruchen?
I. Arbeiten für den Staat
Bis zum 18. Juli arbeiteten die Deutschen in diesem Jahr angeblich für den Staat. Diesen „Steuerzahlergedenktag“ berechnet alljährlich der Bund der Steuerzahler. Die bis zu diesem Tag erzielten Einkünfte müssen über Steuern und andere Abgaben (der Bund der Steuerzahler bezieht die Sozialversicherungsabgaben, aber auch Rundfunkbeitrag oder EEG-Umlage in seine Berechnung ein) an den Staat entrichtet werden. Dieser Tag ist ein Durchschnittswert und damit nicht für jeden Steuerzahler aussagekräftig. Allerdings fallen durch die gute Konjunktur viele Menschen (rund 3,7 Millionen Singles bzw. Familien) unter den Spitzensteuersatz. Das lässt sich auf die Pointe zuspitzen, dass man in Deutschland länger für den Staat arbeitet als für sich und die Familie. Allerdings handelt es sich um eine sehr manipulationsanfällige Milchmädchenrechnung. Ein berechtigter Kritikpunkt ist, dass auch die Sozialversicherungsbeiträge für gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung als Leistungen an den Staat gewertet werden, obwohl der Beitragszahler durch diese Leistungen eigene Ansprüche erwirbt. Streng genommen müsste man sich auf die Steuern beschränken, wenn man ermitteln möchte, wie viel jeder für den Staat arbeitet. Und selbst dann drängt sich die Frage auf, ob und in welchem Maße die Steuerzahler nicht auch mittelbar von diesen Leistungen an den Staat profitieren (siehe unten sub IV.).
Der Bund der Steuerzahler und viele andere leiten aus ihren Berechnungen die politische Forderung ab, dass die Abgabenquote gesenkt werden muss. Ein anderes – auf den ersten Blick auch verfassungsrechtlich verwertbares Argument – wäre es, diesen „Steuerstaat“ als den einzigen zulässigen staatlichen Anspruch auf die Zeit der Bürger zu sehen und jede andere Form von „Zeit für den Staat“ – durch Arbeit und Dienste – als unzulässigen Angriff auf die Privatsphäre zu inkriminieren. Tatsächlich erlaubt die Verfassung nur die Wehrpflicht sowie den Ersatzdienst (Art. 12 a GG) und darüber hinaus erzwungene Arbeit nur im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht (Art. 12 Abs. 2 GG). Es fällt schwer, heute noch zulässige Formen solcher erzwungenen Arbeit für den Staat zu finden, weil es sie nicht mehr gibt und sie daher nicht mehr als „herkömmlich“ angesehen werden. Da außerdem gegenwärtig auch die Wehrpflicht ausgesetzt ist (siehe sub II.), sind es tatsächlich gerade die Steuern, durch die der Staat unsere Zeit in Anspruch nimmt.
II. Dem Staat dienen
Ist man kein „Staatsdiener“, was in erster Linie einen Beamten meint, sondern Privater, so stellt die Zahlung der Steuern im Normalfall tatsächlich die größte messbare Leistung des Bürgers für seinen Staat dar. Die Wehrpflicht, die auch durch einen Ersatzdienst („Zivildienst“) erfüllt werden kann, hat der Gesetzgeber im Jahr 1956 eingeführt und zuletzt mit Wirkung ab 2011 suspendiert. Die Wertung des Grundgesetzes (Art. 12 a GG) ist deutlich: Eine solche Wehrpflicht ist verfassungskonform. Auch eine „gute“ Sicherheitslage Deutschlands dürfte nicht dazu führen, dass die Vorschrift „funktionslos“ würde und damit eine gesetzliche Wehrpflicht doch verfassungswidrig wäre: Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Regelung der Wehrpflicht war nicht nur die Sicherstellung der nach außen gerichteten Verteidigungsbereitschaft Deutschlands, sondern auch – gleichsam als „innenpolitischer“ Mehrwert – der „Staatsbürger in Uniform“. Die Bundeswehr sollte kein „Staat im Staate“ sein, wie es seinerzeit von der Reichswehr hieß. Außerdem sollten Staat, hier Armee, und Gesellschaft miteinander verflochten werden. Ebendieser Gedanke liegt auch dem grundgesetzlichen Anspruch aller Staatsbürger auf gleichen Zugang zu den staatlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) zugrunde. Beamte sollen keine elitäre Kaste sein, die den Bürgern gegenübersteht, sondern die Bürger selbst sollen den Staatsapparat mit Leben füllen. Darin verwirklicht sich auch ein Element demokratischer Kontrolle. Wer dem Staat dient, als Beamter oder Wehrdienstleistender, verbringt nicht nur „verstaatlichte“ Zeit, sondern gibt dem Staat überhaupt erst ein menschliches Antlitz.
III. Zeitopfer für den Staat
Der Staat nimmt die Zeit seiner Bürger im Übrigen nur sehr sporadisch in Anspruch. Einige Beispiele illustrieren, dass hier eine große Zurückhaltung herrscht: Geladene Zeugen müssen vor Gericht erscheinen, in Unglücksfällen müssen auch zufällig Anwesende zumutbare Hilfe leisten, wer zum Wahlhelfer bestellt wird, muss dieses Ehrenamt ausüben. Der Zeitaufwand ist in all diesen Fällen in der Regel sehr überschaubar. Diese Fälle zeichnen sich zudem dadurch aus, dass man auch ohne eigenes Interesse und ohne eigene Entscheidung verpflichtet sein kann, das Zeitopfer zu erbringen. Es handelt sich (wie bei der Steuer und der Wehrpflicht auch) um eine so genannte Indienstnahme durch den Staat: Der Einzelne und seine Zeit werden für das Gemeinwohl in Anspruch genommen, ohne dass sie eine konkrete Verantwortung trifft und ohne dass sie einen besonderen Nutzen davon haben.
Fragt man Arbeitgeber, auch und gerade mittelständische Unternehmer, erhält man die Selbsteinschätzung, eine Vermittlungsstelle zwischen Staat und Arbeitnehmern zu sein. Das betrifft u. a. die Einziehung der Lohnsteuer (der Arbeitgeber fungiert als „Hilfsfiskus“) sowie die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, die entschädigungslos erfolgen und eben auch Zeit kosten. Auch hier spricht man von einer Indienstnahme.
Ganz anders sieht es mit der gesetzlichen Schulpflicht aus. Sie bestimmt und rhythmisiert das Leben der Schüler und ihrer Familien über Jahre hinweg. Dass der Zeitfaktor auch hier eine Rolle spielt, zeigt sich an der Diskussion um G8 oder G9. Gleichwohl erscheint den meisten Menschen die Schulpflicht nicht wie eine „Verstaatlichung von Lebenszeit“, weil der Einzelne unmittelbar von der Schule profitieren soll. Es handelt sich nicht um eine Indienstnahme, sondern primär um eine (mehr oder weniger so empfundene) „Zwangsbeglückung“. Der angestrebte Nutzen für die Allgemeinheit ist allerdings ebenfalls groß – man nehme eine beliebige Landesverfassung zur Hand, um zu ersehen, welche ambitionierten Bildungsziele die Schule verfolgen soll. Die Ausbildung eines mündigen und verantwortungsbewussten kritisch-demokratischen Staatsbürgers, kurzum die Integration des jungen Menschen in Staat und Gesellschaft, dient allen und … kostet Zeit.
IV. Zeit vom Staat
Auf der anderen Seite hat gerade der moderne Staat die Freizeit seiner Bürger vermehrt. Diese Freizeit, die natürlich auch durch technologischen Fortschritt ermöglicht wurde, ist ein deutlich sichtbares Kennzeichen unseres jetzigen Wohlstands. Der Sozialstaat hat die Arbeitswelt umgestaltet. Die Regelungen der Arbeitszeiten sind zwar nur teilweise staatlicher Natur, insofern vor allem Arbeitsgeberverbände und Gewerkschaften das Heft in der Hand haben, aber auch diese Tarifautonomie ist staatlich garantiert. Die gesetzliche Rentenversicherung hat es ursprünglich möglich gemacht, dass man nicht bis zu seinem Tode arbeiten muss oder auf die Unterhaltsleistungen seiner Kinder angewiesen ist. Die Pflegeversicherung ist dazu da, dass man für den Fall der Pflegebedürftigkeit abgesichert ist. Sie soll ihrer Idee nach verhindern, dass die Familienangehörigen selbst die zeitaufwendige, anstrengende Pflege alleine bewältigen müssen. Der Staat ist also eine riesige Umverteilungsmaschine nicht nur für Geld (Steuerstaat), sondern auch für Zeit. Beides hängt, da Zeit in der Ökonomie Geld ist, miteinander zusammen.
Es erfordert eine Rechnung mit zu vielen Unbekannten, wenn man ermitteln möchte, ob die verstaatliche Zeit dem Betroffenen im gleichen Maße wieder individuell zugutekommt. Wie sollte man auch errechnen, ob die gezahlten Steuern eines Lebens sich für den einzelnen Steuerzahler rentiert haben? Die Steuer dient der Umverteilung und kann nur dann Umverteilung herbeiführen, wenn zumindest unmittelbar einige gewinnen und andere verlieren. Andererseits gibt es mittelbare Rückwirkungen der Umverteilung, von denen alle profitieren. Auch wenn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Einzelnen „verschenkt“ waren, weil er nie arbeitslos geworden ist, hat er den sozialen Frieden mitgetragen, in dem er selbst leben konnte. Im 19. Jahrhundert wurden Steuern auch mit der Begründung gerechtfertigt, dass sie nicht mehr als bloße Zinsen auf dasjenige Kapital sind, das gesellschaftliche und staatliche Einrichtungen und Traditionen für den Einzelnen bedeuten. Die Pointe dieser Steuerlegitimation ist, dass nicht gefragt wird, was der Steuerzahler erwarten darf bzw. was er von seinen Steuern in Form staatlicher Leistungen zurückbekommt, sondern dass er als Staatsbürger und Mitglied der Gesellschaft bereits unbezahlbare Vorleistungen empfangen hat. Auch im 21. Jahrhundert kann man die Sache noch so sehen, weil sich die anthropologisch-soziologischen Koordinaten nicht geändert haben: „No man is an island“ (John Donne), sondern der Mensch ist ein soziales Wesen. Er wird in diese Umgebung hineingeboren und entfaltet sich durch seine soziale Integration.
V. Verpflichtendes Gesellschaftsjahr
Die Phrase der „Verstaatlichung privater Lebenszeit“ stellt einen Gegensatz zwischen Staat und Privatleben auf, der die dritte Dimension im menschlichen Zusammenleben vernachlässigt: Das ist die Gesellschaft. Die Wehrpflicht verbindet diese drei Dimensionen miteinander. Wenn die Bundeswehr dem Schutz der Bevölkerung dient, ist die Wehrpflicht eine Aufgabe gerade auch zugunsten der Gesellschaft. Dadurch, dass junge Menschen aus allen Bevölkerungsschichten zusammengebracht werden, wird Verwerfungen in der Gesellschaft entgegengewirkt. Dadurch, dass der Bürger dem Staat dient, der sich seinerseits für die Bevölkerung stark macht, wird eine Entfremdung zwischen Staat und Bürger gerade abgebaut. Die Redeweise von der „Verstaatlichung von Lebenszeit“ zieht ihren bedrohlichen Unterton gerade daraus, dass eine Entfremdung von Staat und bürgerlichem Leben suggeriert wird. Diese Entfremdung kommt aber gerade daher, dass die Bürger ihre Zeit nicht mehr für die Allgemeinheit opfern wollen, und nicht daher, dass der Staat nicht für die Bürger da ist. Natürlich hängt der „soziale Nutzen“ des Wehrdienstes für die Wehrpflichtigen auch von der Qualität der Bundeswehrausbildung ab. Hier bestanden sicherlich Mängel, und es ist schwer zu prognostizieren, ob eine zukünftige Wehrpflicht dem Ideal des Staatsbürgers in Uniform frommen wird. Ohnehin hatte die Zahl der Zivildienstleistenden die Zahl der Wehrdienstleistenden in den letzten Jahren überflügelt, und der Zivildienst diente unmittelbar sozialen, karitativen und wohltätigen Zwecken.
Ebenso könnte ein verpflichtendes „Gesellschaftsjahr“ unmittelbar der Gesellschaft dienen. Die Zeit, anderen zu helfen, also anderen Zeit zu schenken, ist kein Diebstahl an Lebenszeit. Dass der Staat dieses Zeitgeschenk erzwingt, ist nur menschlich, weil Egoismus menschlich ist – ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren nur relativ wenige junge Menschen. Auf den Egoismus der Mehrzahl lässt sich keine Gesellschaft bauen, eine Gesellschaft benötigt Zeit für andere. Die Zeit mit anderen ist auch ein „public forum“, von denen die Demokratie lebt. Wenn wir nicht das Leben der anderen (der Kranken, der Armen, der Hilfebedürftigen) kennenlernen, verarmt unser Erfahrungshorizont und verkümmert unsere Hilfsbereitschaft. Damit die Mehrzahl der Menschen diese Erfahrung macht, reicht es nicht aus, ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich zu fördern (§ 3 Nr. 26a EStG) oder unterlassene Hilfeleistung zu bestrafen (§ 323 c StGB). Mit Steuergeschenken und Strafgesetzen alleine lässt sich kein Gemeinsinn fördern. Das verpflichtende Gesellschaftsjahr ist durchaus geeignet, den gesellschaftlichen Zusammenhalt nachhaltig zu stärken. Allerdings handelt es sich auch um einen starken Grundrechtseingriff, der verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden muss. Eine gesetzliche Reaktivierung der Wehrpflicht und damit auch des Ersatzdienstes wäre nicht genug, wenn das Gesellschaftsjahr, also ein Zivildienst, zum Regelfall gemacht werden soll. Dann bedarf es jedenfalls einer eigenen gesetzlichen Regelung. Diese lässt sich auch nicht mehr auf die verfassungsrechtliche Bestimmung des Art. 12 a GG stützen, der vom Regelfall des Wehrdienstes ausgeht und nur für den Fall einer Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen einen Ersatzdienst eröffnet. Es sprechen gute Gründe dafür, dass der Gesetzgeber nicht einfach ein Gesellschaftsjahr anstelle von Wehr- und Wehrersatzdienst einrichten darf, sondern dass dafür auch die Verfassung geändert werden muss. Insbesondere bestimmt der genannte Art. 12 Abs. 2 GG, dass niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden darf, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Das Gesellschaftsjahr ist keine herkömmliche Dienstleistungspflicht, sondern wäre etwas Neues. Für ein verpflichtendes Gesellschaftsjahr müsste daher das Grundgesetz geändert werden (das gilt erst recht, wenn auch Frauen von der Dienstleistungspflicht erfasst sein sollen). Der Gesetzgeber täte gut daran.